• Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Tel.: 05141 - 299 50 60 |
  • Kontakt

29 März 2024

bildbildbildbild

Als Bauherr nicht in Vorleistung gehen

Zahlungspläne für den Neubau sind gesetzlich geregelt

01.06.2021

titel

Foto: djd/Bauherrenschutzbund/Marko Priske

titel

Foto: djd/Bauherrenschutzbund/Marko Priske

Beitrag teilen

(djd). Wer als Bauherr ein Eigenheim errichten lässt, der kauft nicht ein Stück Haus und bezahlt es am Ende. Er muss im Rahmen des Bauvertrags auch einen Zahlungsplan akzeptieren. In diesem Plan ist festgelegt, wie hoch und zu welchen Zeitpunkten er während der Bauphase des Gebäudes Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer zu leisten hat. Standard-Zahlungspläne gibt es nicht, da sie vom Auftrag abhängen: Bei einem Fertighaus mit hohem Vorfertigungsgrad sind meist weniger und höhere Abschläge vorgesehen als bei Individualbauten mit vielen Einzelgewerken und Handwerkern.

Zahlungen und erbrachte Leistungen müssen zusammenpassen

bild Foto: djd/Bauherrenschutzbund/Marko Priske

Wichtig ist, dass die Zahlungen nach aktuellem Baufortschritt erfolgen - und dass der Bauherr nicht in Vorleistung geht. Ein ausgewogener Zahlungsplan schützt ihn etwa im Falle einer Insolvenz. "Abschlagsforderungen dürfen immer nur dem Wertzuwachs des Bauwerks auf dem Grundstück entsprechen", erklärt Erik Stange, Pressesprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Bauherren sollten den Zahlungsplan daher vor Vertragsschluss von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Er kann auch den Fortschritt während der Bauphase im Auge behalten, damit Zahlungen und erbrachte Leistungen zusammenpassen. Als Richtwert nennt Stange, dass bis zur Fertigstellung des Rohbaus nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Bausumme geleistet werden sollten. Unter www.bsb-ev.de gibt es weitere Infos zum Bauen und einen kostenlosen Ratgeber "Hausneubau".

Verbraucher haben Anspruch auf Fertigstellungssicherheit

Als zusätzliche Sicherheit haben Bauherren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit. Sie beträgt fünf Prozent der Bausumme und dient als Absicherung für die Fertigstellung des Bauwerks ohne wesentliche Mängel. Der Bauherr kann sie von der ersten Abschlagszahlung einbehalten, alternativ übergibt der Vertragspartner eine Bankbürgschaft oder eine Fertigstellungsversicherung. Diese Sicherungsfunktion greift auch, wenn die Gesamtvergütung durch nachträgliche Bauaufträge um zehn Prozent oder mehr ansteigt. Hier kann der Auftraggeber beim nächsten Abschlag fünf Prozent der Mehrkosten einbehalten.

Weitere Berichte aus der Kategorie

Dies könnte Sie auch interessieren

Anzeige ad

© Copyright mvc.medien